Die Grundwasserentnahme übersteigt die im LWG NRW vom 25.06.1995 in §45 (3) genannte Grenze von 5 Mio. m³/a. Nach dem UVPG vom 05.09.2001 ist von der Bezirksregierung nach §3a UVPG 3a "auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben" zu prüfen, ob bei einer Förderung von "weniger als 10 Mio. m³ Wasser" (UVPG; Anlage 1: Punkt 13.3.2) nach "Maßgabe des Landesrechtes" eine UVP-Pflicht besteht.
Eine Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVS) mit dem Ziel, sämtliche Umweltbereiche (Schutzgüter) einschließlich ihrer Wechselwirkungen zu erfassen, zu verwerten und mit einer fachübergreifenden Betrachtungsweise die zu erwartenden Umweltauswirkungen des Vorhabens wertend zusammenzufassen, ist nur durchzuführen, wenn das Vorhaben (hier: Grundwassergewinnung für die Trinkwasserversorgung) nach Einschätzung der Genehmigungsbehörde aufgrund der Prüfung der Screening-Unterlagen erhebliche Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
Grundlage des Screening-Verfahrens sind Unterlagen, die wesentliche Merkmale des Projektes in Bezug auf Größe, Dimension, standörtliche Gegebenheiten, fachplanerische Vorgaben und Schutzgebietsausweisungen sowie Aussagen zu potenziellen erhebliche Auswirkungen des Vorhabens darstellen. Diese Unterlagen orientieren sich an den Kriterien der Vorprüfung (Anlage 2 zum UVPG) sowie konkretisierender Handlungspapiere.